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§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Bei seiner Verhinderung der 2. und 3. Vor-sitzende gemeinsam oder einer von ihnen.
  2. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
  3. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
  4. Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied darauf Antrag stellt, sonst durch offene Abstimmung.
  5. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 


§ 17 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

  1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweili-gen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 18 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung zu der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen



 

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